Mit der Generalstaatsanwaltschaft ändert daran nichts, dass die Planung der Tat innert weniger Tage keine «kaltblütige Planung von langer Hand» gewesen war, wie die Verteidigung vorbringt (pag. 3462), zumal nicht die Planung der Tat, sondern das Vorgehen des Beschuldigten als besonders gefühlskalt zu beurteilen ist (vgl. die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes O.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 3467]). Kaltblütigkeit ist ferner darin ersichtlich, dass der Beschuldigte auf die Straf- und Zivilklägerin schoss, als diese bereits getroffen, verletzt und wehrlos am Boden lag und selbst dann noch, als die gemeinsame AJ.________ (Alter) Tochter sowie Q.