Der Beschuldigte manifestierte mit dem geschilderten Vorgehen seine Entschlossenheit, die ihm schutzlos ausgelieferte Straf- und Zivilklägerin auf besonders grausame Art und Weise zu töten. Der Beschuldigte plante die Tat im Voraus, beschaffte im Hinblick auf die Tat einen Tag zuvor eine Waffe und führte diese im Wissen um die Anwesenheit der gemeinsamen Tochter in die Wohnung mit. Der Beschuldigte schoss, bis das Magazin leer war. Damit offenbarte er ein besonderes Mass an Gefühlskälte. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ändert daran nichts, dass die Planung der Tat innert weniger Tage keine «kaltblütige Planung von langer Hand» gewesen war, wie die Verteidigung vorbringt (pag.