Zudem zielte der Beschuldigte entsprechend dem Beweisergebnis zumindest bei den ersten beiden Schüssen auf den Bereich des Kopfes und des Oberkörpers der Straf- und Zivilklägerin. Schliesslich verdeutlich der Umstand, dass der fünfte und letzte Schuss zunächst das TV-Möbel und anschliessend das Gesäss der Straf- und Zivilklägerin traf, keinen fehlenden Tötungsvorsatz, sondern einzig die Schwierigkeit einer kontrollierten Schussabgabe für einen ungeübten Schützen. Der Beschuldigte manifestierte mit dem geschilderten Vorgehen seine Entschlossenheit, die ihm schutzlos ausgelieferte Straf- und Zivilklägerin auf besonders grausame Art und Weise zu töten.