Dass er sich nicht noch weiterer Tatmittel bediente, um auf die fliehende Straf- und Zivilklägerin einzuwirken, schliesst entgegen der Verteidigung (pag. 3460) und dem Beschuldigten den Vernichtungswillen ebenso wenig aus wie die Tatsache, dass der Beschuldigte weder den Kopf noch den Oberkörper traf. Das Ausbleiben des Erfolgs schliesst nicht aus, dass die Tatausführung grausam ist. Zudem zielte der Beschuldigte entsprechend dem Beweisergebnis zumindest bei den ersten beiden Schüssen auf den Bereich des Kopfes und des Oberkörpers der Straf- und Zivilklägerin.