Der Beschuldigte nutzte ihre Wehrlosigkeit gnadenlos aus und feuerte sämtliche Schüsse auf die Straf- und Zivilklägerin ab, womit er sie schwer verletzte. Gemäss dem Gutachten des IRM blieb es dem Zufall überlassen, dass Strukturen in anatomischer Nähe der festgestellten Verletzungen infolge der Schusseinwirkungen nicht zusätzlich verletzt wurden. Der Beschuldigte liess erst von der Straf- und Zivilklägerin ab, nachdem das Magazin seiner Waffe leergeschossen war. Dass er sich nicht noch weiterer Tatmittel bediente, um auf die fliehende Straf- und Zivilklägerin einzuwirken, schliesst entgegen der Verteidigung (pag.