Die Straf- und Zivilklägerin war entsprechend völlig arglos, als der Beschuldigte sie gemeinsam mit Q.________ aufsuchte. Die Vorgehensweise des Beschuldigten ist ferner als besonders grausam zu qualifizieren. Er nahm die geladene Waffe versteckt in seiner Aktentasche bzw. Laptoptasche mit in die Wohnung und legte die Tasche offen und mit dem Reissverschluss gegen sich gerichtet auf den Tisch. Demnach war die Waffe für den Beschuldigten sofort griffbereit; die Straf- und Zivilklägerin hingegen konnte diese zunächst nicht sehen und war entsprechend nicht auf einen Angriff vorbereitet.