Vorliegend kommt einzig eine versuchsweise Begehung in Betracht, da der Tod der Straf- und Zivilklägerin nicht eintrat. Aufgrund des Beweisergebnisses steht jedoch fest, dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, die Straf- und Zivilklägerin zu töten, mithin direktvorsätzlich. Er setzte die Tatwaffe bewusst ein und wusste um die Gefährlichkeit seines Handelns. Dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eintrat, war einzig dem Zufall zu verdanken. Der Beschuldigte hat seinen Tatplan umgesetzt und sämtliche Schüsse aus nächster Nähe auf die Straf- und Zivilklägerin abgegeben.