Die leichte Kränkbarkeit, episodische depressive Zustände und eine konstante Überforderungssituation aufgrund eines Kulturwechsels begründen jedoch keine derartige besondere, schwere Konfliktsituation (Urteil des Bundesgerichts 6B_943/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2.2). Nicht einfühlbar und durch eine schwere Konfliktsituation herbeigeführt ist eine Tat zudem, wenn der Täter aus Rache handelt, möglicherweise auch aus einer gewissen Hilflosigkeit und Verzweiflung (Urteil des Bundesgerichts 6B_557/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1).