Eine skrupellose Tatausführung wurde ferner bezüglich eines Täters bejaht, der insgesamt elfmal mit einem Küchenmesser mit voller Kraft auf die fliehende, um Hilfe schreiende und das gemeinsame Kind auf dem Arm tragende Partnerin einstach (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 465). Grundsätzlich sollen nur unmittelbar mit der Tatausführung verbundene Umstände verwertet werden. Gegebenheiten und Verhaltensweisen vor und – mit grösserer Zurückhaltung – nach der Tat können jedoch berücksichtigt werden, soweit sie in direktem Zusammenhang mit der Tat stehen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 7 zu