112 StGB). Von einem heimtückischen Vorgehen ist auszugehen, wenn das arglose Opfer – die vormalige Lebenspartnerin – unter einem falschen Vorwand zu einem Treffen überredet und der Täter dort nach einer kurzen Unterhaltung unvermittelt sowie aus kürzester Distanz von hinten mehrfach auf sie schiesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_6B_328/2016 vom 6. Februar 2017 E 3.3.). Eine skrupellose Tatausführung wurde ferner bezüglich eines Täters bejaht, der insgesamt elfmal mit einem Küchenmesser mit voller Kraft auf die fliehende, um Hilfe schreiende und das gemeinsame Kind auf dem Arm tragende Partnerin einstach (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2014 vom 5. November 2015 E. 6.3, nicht publ.