Eine Tötung der Partnerin aus verletztem Stolz, aus Eifer- und Rachsucht stellen verwerfliche Beweggründe dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 2.2 und 2.3). Mit dem besonders verwerflichen Zweck ist im Unterschied zum besonders verwerflichen Beweggrund das äusserliche Ziel der Tat gemeint. Nachdem hinter dem verwerflichen Zweck praktisch immer auch ein besonders verwerflicher Beweggrund des Täters steht, kommt diesem Regelbeispiel einer besonderen Skrupellosigkeit kaum selbständige Bedeutung zu (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 19 zu Art. 112 StGB).