listische oder politische Beweggrund, die «Mordlust», die sexuelle Befriedigung oder auch die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 112 StGB). Bezüglich Taten im Beziehungsumfeld hat das Bundesgericht festgehalten, dass besonders verwerfliche Beweggründe etwa vorliegen, wenn mit der Tötung ohne ernsthaften Grund Rache geführt wird, beispielsweise wegen einer aufgelösten Liebesbeziehung. Eine Tötung der Partnerin aus verletztem Stolz, aus Eifer- und Rachsucht stellen verwerfliche Beweggründe dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 2.2 und 2.3).