Es handelt sich hierbei vielmehr um Schutzbehauptungen, zumal mehrere Bilder vorliegen. Die entsprechenden Bilder hat der Beschuldigte im Internet zum eigenen Konsum abgerufen und sie wurden automatisch im Cache (temporärer Speicher) des Mobiltelefons gespeichert (pag. 706 ff.). Ferner geht den Auswertungen des Mobiltelefons hervor, dass dieses seit dem 31. Oktober 2018 in Betrieb war (vgl. S. 1020 des Extraktionsberichts des Web-Verlaufs, abrufbar unter ________ der externen Festplatte). Demnach lässt sich entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag.