3443, Z. 26 f.). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, kann dem Web-Verlauf des Mobiltelefons des Beschuldigten entnommen werden, dass er einschlägige Websites aufrief (pag. 2105, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Websites zeigten nicht nur Inhalte mit dem Begriff «Teen», sondern auch «Girl», «Mädchen» und «jugendlich» (vgl. den Extraktionsbericht des Web-Verlaufs, abrufbar unter ________ der externen Festplatte). Der Abruf von Inhalten mit solch einschlägigen Titeln ist ein starkes Indiz, welches dafür spricht, dass der Beschuldigte um diese Bilder wusste.