1679, Z. 38 ff.). Auf Vorhalt, dass er mit seinem Mobiltelefon verschiedentlich nach entsprechenden Ausdrücken gegoogelt habe, führte der Beschuldigte aus, er wisse nichts davon. Es könne eine Reklame gewesen sein, er wolle darüber nicht diskutieren (pag. 1679, Z. 47). Auch oberinstanzlich sagte der Beschuldigte, bei AI.________(Marke) Handys würden diese Bilder automatisch kommen (pag. 3440, Z. 2 f. und Z. 5 f.). Er habe sein Handy im Laden gekauft und er wisse nicht, wie man solche Programme abbestelle (pag. 3443, Z. 26 f.).