An das Treffen führte der Beschuldigte zum Zweck der Tötung die geladene Faustfeuerwaffe versteckt in seiner Aktentasche bzw. Laptoptasche mit, nicht jedoch den Reisepass der Straf- und Zivilklägerin oder einen grösseren Bargeldbetrag. Nachdem er in der Wohnung war, legte der Beschuldigte seine Aktentasche bzw. Laptoptasche mit dem geöffneten Reissverschluss gegen sich gerichtet auf den Esstisch und setzte sich hin. Während sich die Straf- und Zivilklägerin in der Küche aufhielt, unterhielten sie und der Beschuldigte sich in normaler Lautstärke in ___