Die Straf- und Zivilklägerin rief nach dem Aufstehen Q.________ zurück und diese teilte ihr mit, der Beschuldigte habe ihr erklärt, er habe mit ihr (der Straf- und Zivilklägerin) vereinbart, den Pass und das Geld vorbeizubringen und wolle sie (Q.________) als Beweis dabei haben. An das Treffen führte der Beschuldigte zum Zweck der Tötung die geladene Faustfeuerwaffe versteckt in seiner Aktentasche bzw. Laptoptasche mit, nicht jedoch den Reisepass der Straf- und Zivilklägerin oder einen grösseren Bargeldbetrag.