Das Gericht erachtet folglich zusätzlich zum unbestrittenen Sachverhalt den Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 31. März 2021 und gemäss Ergänzung der Anklageschrift vom 26. Juli 2022 unter Berücksichtigung gewisser Präzisierungen und Ergänzungen als erstellt. Demnach war der Beschuldigte während der Dauer der Beziehung mit der beruflichen Entwicklung der Straf- und Zivilklägerin nicht einverstanden. Es kam auch zu Auseinandersetzungen, wobei sich die Parteien gegenseitig schlugen und beleidigten. Der Beschuldigte zeigte sich gegenüber der Strafund Zivilklägerin äusserst eifersüchtig und misstraute ihr.