Es ist nicht zu beanstanden, dass die Polizistin wiedergab, welchen Eindruck sie vom Beschuldigten hinsichtlich dieser Nachricht gehabt hatte. Die Frage, ob der Beschuldigte tatsächlich gelächelt hatte oder nicht, kann aber letztlich offenbleiben. Er selbst erkundigte sich erst im Rahmen der Hafteinvernahme einen Tag nach der Tat nach dem Gesundheitszustand der Straf- und Zivilklägerin (pag. 403, Z. 493 f.). 11.6 Fazit Das Gericht erachtet folglich zusätzlich zum unbestrittenen Sachverhalt den Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 31. März 2021 und