Als Beweismittel unterliegen Wahrnehmungsberichte der Polizei der freien Würdigung des Gerichts. Das angebliche Lächeln des Beschuldigten (vgl. pag. 361) wurde im Einvernahmeprotokoll nicht verbalisiert, allerdings auch nicht die Frage von Rechtsanwältin B.________ nach dem Gesundheitszustand der Straf- und Zivilklägerin (vgl. pag. 376 ff.). Dies lässt den Schluss zu, dass die Wahrnehmungen der Polizistin ausserhalb des Protokolls gemacht wurden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Polizistin wiedergab, welchen Eindruck sie vom Beschuldigten hinsichtlich dieser Nachricht gehabt hatte.