_» (S. 1 ff. des Extraktionsberichts der WhatsApp-Nachrichten, abrufbar unter ________ der externen Festplatte). 11.5.7 Nachtatverhalten In Bezug auf das Nachtatverhalten monierte die Verteidigung oberinstanzlich die Ausführungen im Wahrnehmungsbericht vom 28. Januar 2020. Demnach habe die Polizistin das angebliche Lächeln des Beschuldigten nicht während laufender Einvernahme verbalisiert. Zudem erinnere sie sich nicht an eine Übersetzung dieses Verbals und habe selbst kein Lächeln gesehen (pag. 3462). Als Beweismittel unterliegen Wahrnehmungsberichte der Polizei der freien Würdigung des Gerichts.