Dass in den Wochen bzw. Monaten vor der Tat zwischen den Parteien wieder eine Annäherung stattgefunden und sich der Beschuldigte Hoffnungen gemacht habe, bringt einzig die Verteidigung des Beschuldigten vor (pag. 3462). Auch die Auswertung der WhatsApp-Nachrichten lässt nichts dergleichen erahnen. Zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin wurden Fotos, vor allem der gemein-