3462), kann keine Rede sein. Andernfalls wäre die Straf- und Zivilklägerin wohl nicht versucht gewesen, dem Beschuldigten die Situation zu erklären und hätte ihm kaum noch Bilder dieses Mannes mit seiner Freundin geschickt. Zudem musste das Bild tatsächlich stark vergrössert werden, damit der Mann im Spiegel überhaupt erkennbar wurde (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin Dr. D.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 3465]). Dass in den Wochen bzw. Monaten vor der Tat zwischen den Parteien wieder eine Annäherung stattgefunden und sich der Beschuldigte Hoffnungen gemacht habe, bringt einzig die Verteidigung des Beschuldigten vor (pag.