__ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 3465]). Die Tat wurde nach Überzeugung der Kammer schliesslich nicht durch Differenzen bezüglich einer Forderung, sondern den vermeintlichen Kontrollverlust über die Straf- und Zivilklägerin und die Eifersucht des Beschuldigten ausgelöst. Davon, dass die Straf- und Zivilklägerin das Verhalten des Beschuldigten durch Änderung ihres Profilbildes allfällig provoziert hätte, wie die Verteidigung oberinstanzlich geltend machte (pag. 3462), kann keine Rede sein.