Nicht gefolgt werden kann schliesslich dem Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe die Straf- und Zivilklägerin nicht töten wollen, da er nicht gewollt habe, dass das Kind ohne Mutter aufwachsen müsse (pag. 3461). Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte in Anwesenheit der schreienden Tochter weiter auf die Straf- und Zivilklägerin schoss, spielte diese Überlegung für ihn – wenn überhaupt – eine offensichtlich untergeordnete Rolle (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin Dr. D.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag.