Soweit die Verteidigung oberinstanzlich vorbrachte, der Beschuldigte habe durch den Beizug von Q.________ und aufgrund der Tat in einem dicht bewohnten Quartier ein Setting geschaffen, damit das Opfer nicht sterbe (pag. 3460), sei daran erinnert, dass die Anwesenheit von Q.________ lediglich dazu diente, dem Beschuldigten den Zugang zur Wohnung der Straf- und Zivilklägerin zu ermöglichen. Nicht gefolgt werden kann schliesslich dem Argument der Verteidigung, der Beschuldigte habe die Straf- und Zivilklägerin nicht töten wollen, da er nicht gewollt habe, dass das Kind ohne Mutter aufwachsen müsse (pag.