Weiter sind die oberinstanzliche Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft, wonach das Ganze nicht passiert wäre, wenn «im Café» am Morgen der Tat jemand dabei gewesen wäre. Er habe offen über die Probleme gesprochen, aber keine Person sei an seiner Seite gestanden (pag. 3439, Z. 13 ff.). Q.________ war ebenfalls in der Wohnung anwesend und der Beschuldigte hätte die Möglichkeit gehabt, sie für die Unterhaltung beizuziehen. Auch seine Erklärung, sie und die Tochter seien ja in einem separaten Raum gewesen (pag. 3443, Z. 41 ff.), vermag daran nichts zu ändern. Soweit die Verteidigung oberinstanzlich vorbrachte, der Beschuldigte habe durch den Beizug von Q.