Wie dargelegt erscheint der Tatzeitpunkt nicht zufällig, sondern durch das Bild eines vermeintlich anderen Mannes im Spiegel der Straf- und Zivilklägerin ausgelöst. Der Plan des Beschuldigten bestand darin, eine Waffe zu beschaffen und auf die Straf- und Zivilklägerin zu schiessen. Welche weiteren Tatmittel oder Einwirkungen auf das Opfer allfällig denkbar gewesen wären, ist – entgegen dem Beschuldigten (pag. 3439, Z. 19) und der Verteidigung (pag. 3460) – nicht von Relevanz. Weiter sind die oberinstanzliche Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft, wonach das Ganze nicht passiert wäre, wenn «im Café» am Morgen der Tat jemand dabei gewesen wäre.