Der Gedanke, die Straf- und Zivilklägerin lebe nun unabhängig von ihm und unterhalte einen (vermeintlichen) Kontakt zu einem anderen Mann, konnte der Beschuldigte offensichtlich nicht ertragen. Entsprechend erfolgte die Tat auch als Vergeltung für das als falsch empfundene Verhalten der Straf- und Zivilklägerin, mithin aus Rache. Gemäss seinen Angaben fühlte er durch das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin zudem seine Männlichkeit in Frage gestellt. Angesichts dessen überzeugen auch die oberinstanzlich erstmals vorgebrachten Aussagen des Beschuldigten nicht, wonach er am vorherigen Mittwoch der Straf-