Das Verhalten des Beschuldigten am Vortag der Tat – er versuchte, die Straf- und Zivilklägerin über 50 Mal telefonisch zu erreichen und sie am Arbeitsund Wohnort aufzusuchen – ist als Ausdruck dieser tiefgreifenden Eifersucht zu verstehen. Auch die Vielzahl an Suchanfragen der Straf- und Zivilklägerin und der gemeinsamen Tochter auf Instagram, Facebook und Google lassen auf eine Besessenheit bzw. Eifersucht schliessen. Der Gedanke, die Straf- und Zivilklägerin lebe nun unabhängig von ihm und unterhalte einen (vermeintlichen) Kontakt zu einem anderen Mann, konnte der Beschuldigte offensichtlich nicht ertragen.