505 ff.), Erwähnung. Beweismässig ist ferner erstellt, dass dem Beschuldigten während der Dauer der Beziehung mit der Straf- und Zivilklägerin daran gelegen war, die Kontrolle über sie zu haben und er von Eifersucht geplagt war. Diese hat sich in den Tagen vor der Tat akzentuiert, als er im Profilbild der Straf- und Zivilklägerin einen Mann im Spiegel erkannte. Das Verhalten des Beschuldigten am Vortag der Tat – er versuchte, die Straf- und Zivilklägerin über 50 Mal telefonisch zu erreichen und sie am Arbeitsund Wohnort aufzusuchen – ist als Ausdruck dieser tiefgreifenden Eifersucht zu verstehen.