Auch das konkrete Vorgehen des Beschuldigten (Beschaffung der geladenen Waffe, Auftauchen am Arbeitsort und vor dem Domizil der Straf- und Zivilklägerin sowie unzählige Kontaktversuche, das Insistieren auf ein Treffen mit ihr und der Beizug von Q.________) indiziert die Planung der Tat. Hätte sich der Beschuldigte – zumal er einen Kontrollverlust geltend macht – tatsächlich in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden, wäre zu erwarten gewesen, dass er angesichts von Bestürzung und Verwirrung nicht mehr zu rationalem Handeln fähig gewesen wäre. Demgegenüber zeigte er sowohl hinsichtlich der Planung als auch Ausführung der Tat eine zielgerichtete und komplexe Handlungsweise.