Sie fügt sich als weiteres Indiz in ein Gesamtbild ein, welches den Schluss zulässt, dass der Beschuldigte die Tat geplant und hierbei in Tötungsabsicht gehandelt hat. Auch das konkrete Vorgehen des Beschuldigten (Beschaffung der geladenen Waffe, Auftauchen am Arbeitsort und vor dem Domizil der Straf- und Zivilklägerin sowie unzählige Kontaktversuche, das Insistieren auf ein Treffen mit ihr und der Beizug von Q.________) indiziert die Planung der Tat.