Zwar trifft zu, dass die Übersetzung einer Einvernahme und allfällige sprachliche Ungenauigkeiten zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_612/2021 vom 24. November 2021 E. 3.3.2). Allerdings ist der übersetzte Sinngehalt dieser Aussage stimmig mit den übrigen Ausführungen des Beschuldigten, wonach die heutige Sache schon mehrere Monate andauere, dies sei der Höhepunkt gewesen (pag. 376, Z. 44 f.), er habe entschieden, dass es jetzt fertig sei und dies der Plan sei (pag. 401, Z. 449 f.). Sie fügt sich als weiteres Indiz in ein Gesamtbild ein, welches den Schluss zulässt, dass der Beschuldigte die Tat geplant und hierbei in Tötungsabsicht gehandelt hat.