Es wäre heute (d.h. mit der Tat) zum Ende gekommen. Die an der Berufungsverhandlung erneut getätigten Angaben, er habe nicht geplant oder vorsätzlich geschossen, sondern die Kontrolle verloren (pag. 3438, Z. 6; pag. 3439, Z. 22; pag. 3441, Z. 20 f.; pag. 3442, Z. 39; pag. 3444, Z. 16), erachtet die Kammer als unglaubhaft. Denn gleich nach der Tat im Rahmen der Anhaltung erwähnte der Beschuldigte, er habe die Waffe für «das» gekauft und anlässlich der ersten Einvernahme, es wäre zum Schluss gekommen. Solche Aussagen hätte der Beschuldigte nicht gemacht, hätte er die Tat nicht geplant.