Dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin im dynamischen Tatgeschehen letztendlich vorab an den Beinen traf, vermag daran nichts zu ändern. Die oberinstanzlich wiederholte Aussage des Beschuldigten, er habe die Straf- und Zivilklägerin nicht töten wollen (pag. 3439, Z. 18; pag. 3442, Z. 35), ist folglich als Schutzbehauptung zu werten. Zu den Hintergründen seines Handelns führte der Beschuldigte aus, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn als Mann nicht respektiert und schlechte Wörter benutzt. Es sei schon eine längere Sache. Es wäre heute (d.h. mit der Tat) zum Ende gekommen.