Hätte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin tatsächlich nur verletzten wollen, wäre hierfür bereits ein Schuss ausreichend gewesen, weshalb – entgegen dem Einwand der Verteidigung (pag. 3460) – die Anzahl Schüsse für die Beurteilung des Vorsatzes sehr wohl von Relevanz ist. Nach Überzeugung der Kammer ist dies das Vorgehen eines Täters, der sein Opfer liquidieren will und zeugt eindrücklich von einer Entschlossenheit, die Tat durchzuziehen und zum Abschluss zu bringen. Dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin im dynamischen Tatgeschehen letztendlich vorab an den Beinen traf, vermag daran nichts zu ändern.