Er schoss, bis das Magazin seiner Waffe leer war. Die Treffer musste der Beschuldigte entgegen seinen Vorbringen insbesondere angesichts der kurzen Schussdistanz festgestellt haben; er gab selbst zu, es könne sein, dass er den unteren Oberkörper getroffen habe (pag. 405, Z. 33 f.). Angesichts eines derartigen Vorgehens stellt sich tatsächlich die Frage, welche Verletzungen der Beschuldigte hätte zufügen wollen. Hätte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin tatsächlich nur verletzten wollen, wäre hierfür bereits ein Schuss ausreichend gewesen, weshalb – entgegen dem Einwand der Verteidigung (pag.