Vorab ist unklar, weshalb der Beschuldigte den ungewöhnlichen Plan gefasst haben sollte, die Straf- und Zivilklägerin durch eine Schusswaffe am Unterschenkel zu verletzen. Weiter ist beweismässig erstellt, dass er die ersten Schüsse aus kurzer Distanz, stehend und die Waffe mit ausgestrecktem Arm waagrecht haltend abgegeben hat, mithin nicht gegen den Boden oder den Bereich der Unterschenkel gerichtet, wie er vorbringt. Auch liess der Beschuldigte nicht von seinem Opfer ab, als dieses bereits verletzt am Boden lag. Er bewegte sich zwischen den Schüssen jeweils und begab sich in bessere Schussposition. Er schoss, bis das Magazin seiner Waffe leer war.