der externen Festplatte; pag. 340). Zum Treffen mit der Straf- und Zivilklägerin nahm er die durchgeladene Waffe mit und schoss nicht auf Grund eines Streites oder als Folge einer plötzlichen emotionalen Ausnahmesituation auf die Straf- und Zivilklägerin, sondern, weil dies seinem Plan entsprach. Die Schilderung des Beschuldigten, er habe die Straf- und Zivilklägerin einzig am Unterschenkel verletzen wollen, ist abwegig und mit den äusseren Umständen nicht vereinbar. Vorab ist unklar, weshalb der Beschuldigte den ungewöhnlichen Plan gefasst haben sollte, die Straf- und Zivilklägerin durch eine Schusswaffe am Unterschenkel zu verletzen.