11.5.6 Tatmotiv Die Absicht als innere Tatsache kann regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben, bewiesen werden. Vorliegend sprechen auch nach Ansicht der Kammer sämtliche Umstände dafür, dass der Beschuldigte am 25. Januar 2020 auf die Straf- und Zivilklägerin schoss, um sie zu töten. Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte in den Tagen vor der Tat – ausgelöst durch das Profilbild der Straf- und Zivilklägerin – von grosser Eifersucht ge-