Wie auch der stv. Generalstaatsanwalt zutreffend erwog, wäre der Beschuldigte – selbst wenn er nur eine minimale Wirkung beabsichtigt hätte – nicht in der Lage gewesen, die letale Schwelle zwischen den Schüssen zu erkennen. Es ist notorisch, dass eine gezielte Schussabgabe mit einer Faustfeuerwaffe für einen ungeübten Schützen alles andere als einfach ist. Dies zeigt sich deutlich im Umstand, dass der letzte Schuss noch das TV-Möbel streifte (vgl. die Ausführungen des stv. Generalstaatsanwaltes O.________ im oberinstanzlichen Parteivortrag [pag. 3469]). 11.5.6 Tatmotiv