Denn die Straf- und Zivilklägerin lag nicht etwa regungslos am Boden, im Gegenteil; sie stand wiederholt vom Sofa auf bzw. fiel auf das Sofa und letztlich den Boden, wo sie sich noch auf den Rücken kehrte, bevor sie in Bauchlage in Richtung der Eingangstüre «robbte» bzw. «schlängelte». Ebenfalls verfängt das Argument der Verteidigung nicht, soweit sie vorbringt, der Beschuldigte habe beim letzten Schuss die absolute Überlegenheit gehabt und hätte diesen tödlich abgeben können (pag. 3460). Wie auch der stv.