_ angaben, der Beschuldigte hätte während bzw. nach der Schussabgabe etwas gesagt, ist diese erstmals vorgebrachte Aussage als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte den letzten Schuss auf Höhe der Balkontüre auf die am Boden liegende und sich in Richtung des Ganges und damit von ihm wegbewegende Straf- und Zivilklägerin abgab. Entgegen dem oberinstanzlichen Vorbringen der Verteidigung (pag. 3460) war die Schussabgabe trotz der kurzen Distanz zwischen Täter und Opfer keinesfalls kontrolliert. Denn die Straf- und Zivilklägerin lag nicht etwa regungslos am Boden, im Gegenteil;