436, Z. 185). Oberinstanzlich machte der Beschuldigte erstmals geltend, er habe der Straf- und Zivilklägerin den Weg freigemacht und ihr gesagt, sie solle gehen (pag. 3442, Z. 9). Angesichts dessen, dass weder die Strafund Zivilklägerin, noch Q.________ oder J.________ angaben, der Beschuldigte hätte während bzw. nach der Schussabgabe etwas gesagt, ist diese erstmals vorgebrachte Aussage als Schutzbehauptung zu qualifizieren.