37 Zivilklägerin, von Q.________ sowie der objektiven Beweismittel, insbesondere den Erkenntnissen zur Schussbahn «gelb», ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte auch noch schoss, als das Opfer bereits am Boden lag und sich kriechend bzw. robbend in Sicherheit bringen wollte (vgl. die Projektilflugbahn «gelb» in Richtung des TV-Möbels und den Boden [pag. 653 ff.] und der Treffer im Gesäss rechts [pag.