Jedenfalls nicht in Einklang mit der Beweislage lassen sich die Aussagen des Beschuldigten bringen, er habe auf die Unterschenkel gezielt. Dies widerspricht nicht nur den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, sondern auch den glaubhaften Aussagen von Q.________, demnach der Beschuldigte waagrecht gezielt habe. Angesichts der kurzen Schussdistanz – gemäss den Angaben des Beschuldigten knapp drei Meter (pag. 380, Z. 230; pag. 407, Z. 91 ff.) – hätte die Waffe bei einem Schuss, der stehend abgegeben wurde, deutlich nach unten gerichtet werden müssen, um auf den Bereich unter den Knien zu zielen.