Der steile Einschusswinkel ist auf der Fotodokumentation gut erkennbar, das Projektil durchtrennte das Sitzkissen im vorderen mittleren Teil (pag. 650; pag. 651). Die Erwägung der Vorinstanz, es lasse sich nicht zweifelsfrei nachweisen, dass der Beschuldigte auf den Kopf gezielt habe, ist jedoch zutreffend. Wie bereits ausgeführt, ist es im Angesicht einer Waffe nicht einfach einzuschätzen, ob sich der Lauf nunmehr auf den Kopf oder den Oberkörper richtete, zumal es sich um ein dynamisches Geschehen handelte. Jedenfalls nicht in Einklang mit der Beweislage lassen sich die Aussagen des Beschuldigten bringen, er habe auf die Unterschenkel gezielt.