36 nach Sitzposition dürfte die Waffe für die Abgabe des Schusses gemäss Projektilflugbahn «rot» somit auf den mittleren oder den oberen Teil des Oberkörpers oder gar auf den Kopf der Straf- und Zivilklägerin gerichtet gewesen sein (pag. 569; pag. 647). Ihre Aussage, wonach der Beschuldigte auf ihren Kopf gezielt habe, ist deshalb durchaus glaubhaft, zumal sich in diesem Moment auch nur schwer einschätzen lässt, ob sich der Lauf auf den Kopf oder den Oberkörper richtet. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Schuss die Straf- und Zivilklägerin dann tiefer traf, nachdem sie sich erhoben hatte.