647 bis 652). Entsprechend den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin dürfte sich hierbei um die beiden ersten Schüsse gehandelt haben und der Beschuldigte richtete die Waffe folglich auf die Straf- und Zivilklägerin, als diese noch auf dem Sofa sass. Das Projektil der Flugbahn «rot» flog leicht absteigend ca. im 45 Grad Winkel zum Eckelement des Sofas durch drei Kissen und die Lehne des Eckmöbels (pag. 569). Bei näherer Betrachtung der Fotodokumentation ist ersichtlich, dass die Flugbahn ca. auf Höhe der oberen Ränder der Sitzkissen durchläuft (pag. 647; pag. 648) und das Projektil den oberen Teil der Lehne durchtrennte (pag. 649; vgl. den Durchtrennungsdefekt Bst. a pag. 650). Je